Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niedersachsen geschützt. Sie planen erstmalig eine Tätigkeit als „Beratender Ingenieur“ und haben weder einen Wohnsitz, noch eine berufliche Niederlassung in Deutschland. Dann sind Sie verpflichtet diese Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Sie sind hier:
Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur aus dem Ausland (EU) Anzeige erstmalig
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
- Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:
- Nachweis Berufsqualifikation
- Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
- Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
- Information zur Berufshaftpflichtversicherung
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei Niederlassung in EU-Mitgliedsstaat:
- Nachweis Hochschulabschluss
- Bescheinigung über Niederlassung als Beratender Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung
- Nachweis Berufsausübung von mindestens einem Jahr, wenn Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist
- Information zur Berufshaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
EU: Anzeige zwischen 150 und 1.500 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Maximal 2 Monate
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage