Wenn jemand stirbt und keine
Verfügung über sein Erbe hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte. Grundsätzlich erben die Blutsverwandten und der Ehegatte bzw. Lebenspartner.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Wollen Sie also Ihren Partner als Erben einsetzen, ist eine Verfügung zwingend erforderlich.
Verwandte werden als Erben nach Verwandtschaftsgrad eingeteilt. Es erben die mit der kleinsten Ordnungszahl:
- Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge
- Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Ist die/der Verstorbene von mehreren Personen gemeinsam beerbt worden, so steht das gesamte Vermögen den Erben gemeinschaftlich zu.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal.