Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
- Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
- Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
- Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
- Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.