Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle
- einen oder mehrere Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
- bestimmte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
- sämtliche Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")
Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.
Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.