Einziehung eines Alleinerbscheins

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Amtsgericht Delmenhorst VCard
Bismarckstraße 110
27749 Delmenhorst
Telefon: 042211262-0
Telefax: 042211262-160
Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr


 
Amtsgericht Wildeshausen VCard
Delmenhorster Straße 17
27793 Wildeshausen
Telefon: 0443184-0
Telefax: 0443184-100
E-Mail: Öffnungszeiten:


Geschäftszeiten


Montag 09.00 – 12.00 Uhr


Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr


und 14.00 – 15.00 Uhr


Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr


Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr


und 14.00 – 15.00 Uhr


Freitag 09.00 – 12.00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.

Verfahrensablauf

Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Voraussetzungen

Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften der Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Welche Gebühren fallen an?

Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Rechtsbehelf

Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.

Anträge / Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.

Zurück