Tierärzte und Tierärztinnen, die eine tierärztliche Hausapotheke betreiben möchten, müssen dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie von pharmazeutischen Unternehmern oder Großhändlern Arzneimittel beziehen möchten, benötigen sie dazu eine Bescheinigung gemäß § 47 Abs. 1a Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG). Tierärztliche Hausapotheken müssen regelmäßig überwacht werden.