Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung müssen Sie bei der ersten Eingangs- beziehungsweise Ausgangszollstelle abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union oder aus diesem verbringen.
Sie sind als Beförderer immer verantwortlich für die Anmeldung, können aber in bestimmten Fällen andere Personen damit beauftragen, die Anmeldung durchzuführen.
Die summarische Ausgangsanmeldung müssen Sie abgeben, wenn Sie keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabmeldung abgegeben haben. Insbesondere bei
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, die sich länger als 14 Tage in der Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung befinden,
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, wenn sich der Bestimmungsort oder der Empfänger in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung geändert haben,
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus der vorübergehenden Verwahrung im Anschluss an ein externes Versandverfahren (Versandanmeldung ohne Sicherheitsdaten),
- Beförderungen zwischen 2 Orten innerhalb der Europäischen Union im Luft- und Seeverkehr, wenn die Ware in einem Drittland umgeladen wird.
Die Eingangsanmeldung müssen Sie in der Regel immer abgeben, wenn Sie Waren in das Zollgebiet der Union verbringen. Eine summarische Eingangsanmeldung ist im Reiseverkehr nicht abzugeben, wenn Sie die Ware mündlich oder zum Beispiel durch Passieren des grünen Ausgangs anmelden können.
Die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erfolgt in der Regel über ATLAS-EAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Diese können aber auch über die Internet-Anmeldung abgegeben werden.