Wenn Sie heiraten, werden Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn
- Sie nicht dauernd getrennt leben und
- Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.
Das Standesamt informiert das Bundeszentralamt für Steuern automatisch über die Eheschließung.
Alternativ können Sie die Bildung der Steuerklassenkombination III/V beantragen. Des Weiteren können Sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.
Ihr Arbeitgeber oder der Arbeitgeber Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns soll nicht über den geänderten Familienstand informiert werden? Dann können Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung der Steuerklasse I stellen. Die Wirkung in Bezug auf den Lohnsteuerabzug entspricht dann der Steuerklasse IV. Sie können den Arbeitgeber alternativ auch für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren lassen.
Wenn Sie dies tun, ist Ihr Arbeitgeber allerdings verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu versteuern.
Hintergrundinformationen zur Steuerklassenwahl durch Eheleute:
Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn des für ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den der Ehefrau oder des Ehemanns. Folglich kann beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers nur dessen Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Eheleute können erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Eheleuten 2 Steuerklassenkombinationen (IV/IV als gesetzlicher Regelfall und III/V auf Antrag) und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.
Welche Steuerklassenkombination ist die beste? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von Ihren Bedürfnissen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Kombinationen IV/IV oder III/V:
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Eheleute annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Eheleute in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse III 60 Prozent und die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Eheleute erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Kombination IV/IV mit Faktor:
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden Faktor wird erreicht, dass für jede Ehefrau und jeden Ehemann durch Anwendung der Steuerklasse IV der für sie oder ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als 1) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Eheleute aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Freibeträge werden in den Faktor eingerechnet. Der auf Antrag ermittelte Faktor wird dem Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal automatisch bereitgestellt.
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.