Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Bier und Biermischgetränke erhoben wird. Sie ist eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Die Zollverwaltung, also eine Bundesverwaltung, erhebt die Biersteuer, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.
Die Steuer entsteht, sobald das Bier aus einem sogenannten Steuerlager entnommen wird. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Darüber hinaus entsteht die Steuer unter anderem, wenn Sie Bier aus einem Drittstaat einführen.
Höhe der Biersteuer
Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet.
Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung entsteht daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt.
Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker ist auch das hergestellte Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter (hl), also pro 100 Liter, 0,787 EUR je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Wenn Sie einen Hektoliter Vollbier – zum Beispiel Pils, Kölsch oder Alt – mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato produzieren, fallen 9,44 EUR Biersteuer an.
12 x 0,787 EUR = 9,44 EUR. Umgerechnet auf ein 0,2 Liter-Glas Bier sind das 0,019 EUR Biersteuer.
Biermischgetränke
Wenn Sie Biermischungen oder aromatisiertes Bier produzieren, ist der Stammwürzegehalt des verwendeten Bieres ebenfalls Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen können Sie daraus den Grad Plato des fertigen Getränks errechnen.
Den Grad Plato einer Biermischung errechnen Sie demnach aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Berechnungsbeispiele für die Biersteuer finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Ausnahmen und ermäßigte Steuertarife
- Alkoholfreies Bier: Alkoholgehalt unter 0,5 Volumenprozent – unterliegt nicht der Biersteuer.
- Haustrunk: Bier, das von zugelassenen Brauereien innerhalb des Betriebes unentgeltlich als Haustrunk an Beschäftigte abgegeben wird, ist steuerfrei.
- Haus- und Hobbybrauer: Das von Haus- und Hobbybrauern hergestellte Bier ist bis zu einer Menge von 200 Litern pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Beginn der Herstellung und der Herstellungsort sind dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen. Wird die vorgenannte Menge überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Biersteuer zu entrichten. Für die zu versteuernden Mengen gilt der Regelsteuersatz von 0,787 EUR je Hektoliter und Grad Plato.
- Ermäßigte Steuersätze: Kleinere, rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien können für gebrautes Bier ermäßigte Biersteuersätze in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt. Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 50 Prozent reduzieren. Grundlage sind sogenannte Staffelsteuersätze.
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
- auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
- auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
- auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und
- auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.
Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, weil diese nicht im Brauverfahren hergestellt werden. Dies gilt auch für Bier, das von einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern in das Steuergebiet geliefert wird. Die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei ist erforderlich.
Berechnung Biersteuer ermäßigte Tarife
Zur Berechnung der Biersteuer setzt die Zollverwaltung ein eigenes Verfahren zur Datenverarbeitung ein.
Anhand der übermittelten Daten errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer.
Mithilfe der Datenerfassung bekommen Sie einen Steuerbescheid ausgehändigt.