Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden (Betrieb) und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten. Diese im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und im Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) verankerten Regelungen zur Teilzeitausbildung geben insbesondere Alleinerziehenden und jungen Eltern durch die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit die Möglichkeit, Berufsausbildung und Familie zu vereinbaren.
Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender) schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, z.B. durch Vorlage von Berufsschul-, Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen und betrieblichen Ausbildungsplänen. Im Einzelfall können besondere Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung erfordern.
Darüber hinaus werden im BBiG und im HwO Empfehlungen über die vorzeitige Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung getroffen. Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.