Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung - Befreiung

Allgemeine Informationen

Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen und damit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Voraussetzungen für die Ausbildertätigkeit ist neben dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Nachweis der Ausbildereignungsprüfung ( Berufsausbildung: Ausbildereignungsprüfung durchführen ). Die am 21. Januar 2009 erlassene Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe.

Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit. Die neue Ausbildereignungsverordnung trat am 1. August 2009 in Kraft, sodass für Ausbildungsverträge, die seit diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, die Eignung des Ausbilders nachgewiesen werden muss. Wer bereits vor dem 1. August 2009 im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet hat, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) geführt hat.

Mit dieser Regelung soll in den Betrieben ein gleitender und praktikabler Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Außerdem wird sichergestellt, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit bleiben auch alle Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung gültig.  

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.  

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