Für eine fachliche Eignung müssen bei dem Ausbilder bzw. der Ausbilderin die beruflichen und pädagogischen Fähigkeiten vorhanden sein, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nötig sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist. Außerdem muss er in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden haben:
- die Abschlussprüfung,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen (bzw. staatlich anerkannten) Schule oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule.
Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Dabei muss der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung per Rechtsverordnung angehört werden. Ebenso kann das Ministerium fordern, den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen.
Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen – bis auf Widerruf - anerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung benötigt also, wer einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.