Auszug aus dem Liegenschaftsbuch beantragen (Liegenschaftsbeschreibung)

Allgemeine Informationen

Als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer benötigen Sie für zahlreiche Zwecke (Bauvorhaben, Bankkredite, Grundstücksaufteilung, Grundstücksverkauf, usw.) Auszüge, Informationen und Bescheinigungen zu Ihrem Grundstück.

Das Liegenschaftskataster enthält die Angaben für Flurstücke und Gebäude in darstellender Form (Liegenschaftskarte) und beschreibender Form (Liegenschaftsbuch).

Der Flurstücks- und Eigentumsnachweis beinhaltet alle beschreibenden Elemente des Flurstücks einschließlich Eigentumsangaben und Eigentumsverhältnisse.

Daneben gibt es weitere Varianten der Beschreibungen:

  • Flurstücksnachweis (enthält alle Angaben zum Flurstück und die Buchungsstelle im Grundbuch, aber keine Eigentumsangaben; dieser Auszug kann ohne berechtigtes Interesse an jedermann abgegeben werden),
  • Flurstücksnachweis mit Bodenschätzung (enthält zusätzlich die beschreibenden Angaben der Bodenschätzung bei landwirtschaftlichen Flächen),
  • Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung (enthält neben den Eigentumsangaben auch die beschreibenden Angaben der Bodenschätzung bei landwirtschaftlichen Flächen),
  • Grundstücksnachweis (enthält alle Flurstücke eines Grundbuchblattes bei gleicher laufender Nummer mit Eigentumsangaben),
  • Bestandsnachweis (umfasst alle Flurstücke eines Grundbuchblattes mit verschiedenen laufenden Nummern und mit Eigentumsangaben).
Verfahrensablauf

Der Flurstücks- und Eigentümernachweis kann

     - eigenständig über den Onlineantrag,

     -  schriftlich oder

     -  per E-Mail

beantragt werden.

Zur Bearbeitung des Antrags sind folgende Angaben unbedingt erforderlich:

     -  Angaben zum beantragten Flurstück (Adresse oder Flurstückskennzeichen),

     -  Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (ggf. zum berechtigten Interesse und/ oder zur Bevollmächtigung).

Der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch wird postalisch übersandt oder zum Download bereitgestellt.

Zuständige Stelle

Die Auszüge werden bereitgestellt durch

  • die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN),
  • eine in Niedersachsen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder
  • durch die zuständige Kommune, sofern sie an der Bereitstellung dieser Auszüge mitwirkt.
Voraussetzungen

Der Flurstücks- und Eigentumsnachweis unterliegt dem Datenschutz (personenbezogene Daten) und kann nur von einem berechtigtem Personenkreis beantragt werden (Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte, Person mit sonstigem berechtigtem Interesse).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer ist, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nutzungsberechtigte/ Nutzungsberechtigter
  • formloser, nicht formgebundener Nachweis über Nutzungsrecht (Erbbauberechtigung, Pachtung u. ä.)
  •  sonstiges berechtigtes Interesse
  • formloser, nicht formgebundener Nachweis über berechtigtes Interesse (Kreditgebende Person, Gläubigerin/Gläubiger, u. ä.)
  • Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter von o.g. Personenkreis
  • formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
Welche Gebühren fallen an?

Kostenhöhe: 11,90 €

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Zahlungsweise: Rechnung

Gegebenenfalls zusätzlich: giropay

Bemerkung:     

Ein amtlicher Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftsbuch) ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)  und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Dauer: 3 Werktage

Bemerkung:

Es handelt sich um eine ungefähre Zeitangabe

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf (da kein Verwaltungsakt).

Kein Widerruf (da Sonderanfertigung - bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf - das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 23 S 111/13 U) hat am 12.2.2014 entschieden, dass der Verbraucher bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf habe, also wenn er ein individuell angepasstes Produkt bestelle).

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Unterschrift: nicht erforderlich

Authentifizierung nötig, wegen Gebührenübernahme (nicht bei Antrag per E-Mail)

Online-Dienste vorhanden: Ja

Onlinebeantragung: Antrag zur Bereitstellung einer Liegenschaftsbeschreibung      

Zurück