Mit dem Niedersächsischen Fischereigesetz (Nds. FischG), der Niedersächsischen Binnenfischreiverordnung (BiFischO ND) sowie der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) werden die Einzelheiten von Fischfang und Fischbesatz geregelt. Danach sind bestimmte Sachverhalte gänzlich verboten und andere Handlungen sind nur mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt.
So ist insbesondere verboten:
- der Fang von ganzjährig geschützten und untermaßigen Fischen,
- der Fang von Fischen während ihrer Artenschonzeit,
- der Fischfang in Fischwegen,
- im Küstenmeer der Einsatz von in der Küstenfischereiordnung näher bezeichneten Fanggeräten, die im allgemeinen über die Handangelei hinausgehen,
- der Besatz von nicht in der Anlage zu § 12 Absatz 3 BiFischO ND aufgeführten Fisch- und Krebsarten bzw. im Küstenmeer das Aussetzen nichtheimischer Arten und
- die Benutzung von Elektrofischereigeräten.