Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.
Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
-
Ergebnis: Anerkennung
-
Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind
gleichwertig
. Ihre Berufsqualifikation wird
anerkannt
. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
Mit der Anerkennung können Sie die
Erlaubnis nach der Gewerbeordnung
beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Mit der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung dürfen Sie
selbständig
in dem Beruf arbeiten.
-
Ergebnis: Keine Anerkennung
-
Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation
nicht gleichwertig
mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen
keine Anerkennung
. Sie können
nicht
die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung beantragen.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der
Rechtsbehelfsbelehrung
am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Ausgleichsmaßnahmen
Wenn Ihre Berufsqualifikation
nicht gleichwertig
ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
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Sie machen eine Prüfung. Die Prüfung heißt:
spezifische Sachkundeprüfung
.
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Sie machen einen Kurs oder eine Schulung. Diese Möglichkeit heißt:
ergänzende Unterrichtung
.
-
Die zuständige Stelle berät Sie dazu.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation
anerkannt
. Dann haben Sie beruflich
die gleichen Rechte
wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Mit der Anerkennung können Sie die
Erlaubnis nach der Gewerbeordnung
beantragen.