Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Rechtsdienstleister/in im ausländischen Recht

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Geschäftszeiten


Montag 09.00 – 12.00 Uhr


Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr


und 14.00 – 15.00 Uhr


Mittwoch 09.00 – 12.00 Uhr


Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr


und 14.00 – 15.00 Uhr


Freitag 09.00 – 12.00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Der Beruf Rechtsdienstleister/in im ausländischen Recht ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Verfahrensablauf

Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?

Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.

  • Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
  • Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
  • Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.

Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?

  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 4 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.

Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?

  • Ergebnis: Anerkennung
    • Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. 
  • Ergebnis: Keine Anerkennung
    • Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. 
    • In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
    • Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?

Ausgleichsmaßnahmen

  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
  • Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
    • Anpassungslehrgang
    • Eignungsprüfung
  • Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
  • Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Land- und Amtsgerichten an Ihrem Wohnort.

Voraussetzungen
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation 
    Hinweis: Ihre Berufsqualifikation muss aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz kommen. Oder: Ihre Berufsqualifikation wurde dort anerkannt.
  • Persönliche Eignung
  • Berufshaftpflichtversicherung
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsformular
  • Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Lebenslauf
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Theoretische Kenntnisse: Abschlusszeugnis, Diplom oder Zertifikat aus der der EU, des EWR oder der Schweiz Oder: Nachweis über die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in EU, EWR oder Schweiz.
  • Praktische Kenntnisse : Nachweis von 6 Monaten Berufserfahrung in dem Beruf in Deutschland
  • Bei Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die in der EU, dem EWR oder der Schweiz anerkannt wurden:
  • Der Beruf muss im Staat der Anerkennung reglementiert sein: Bescheinigung über die Reglementierung des Berufs von der zuständigen Behörde im Staat der Anerkennung.
  • Bescheinigung von der zuständigen Behörde über mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Staat der Anerkennung.
  • Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Bescheinigung über Ihre reglementierte Ausbildung. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde im Ausbildungsland ausgestellt sein.
  • Wenn der Beruf und die Ausbildung in Ihrem Ausbildungsland nicht reglementiert sind, dann müssen Sie nachweisen: Sie haben in den letzten 10 Jahren mindestens ein Jahr in dem Beruf gearbeitet.
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Führungszeugnis
  • Wenn es ein Insolvenzverfahren gegen Sie gibt: Angabe der Gerichtsbehörde und Aktenzeichen
  • Wenn Sie in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden: Angabe der Gerichtsbehörde und Aktenzeichen
  • Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung die Registrierung oder Zulassung als Rechtsanwalt versagt, zu-rückgenommen oder widerrufen wurde: Kopie vom Bescheid
  • Wenn Sie in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurden: Kopie vom Bescheid
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall). Sie können diesen Nachweis auch nach der Antragstellung einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
  • :150,00 EUR
Bearbeitungsdauer
  • Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
  • Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Rechtsbehelf

Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung   am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.

Was sollte ich noch wissen?

Dienstleistungsfreiheit

Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten?

Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.


Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:

  • Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
  • Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).

Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.

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