Wichtiger Hinweis: Für einen Hochschulabschluss im Bereich der Arbeit mit Kindern von 0-6 Jahren oder 0-10 Jahren kann kein Antrag auf die staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder als Erzieher gestellt werden, da die Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher eine breit angelegte Fachschulausbildung ist, die auch zur Arbeit mit Jugendlichen und z.T. jungen Erwachsenen befähigt und damit nicht nur die Alterstufe 0-14 Jahre in den Blick nimmt, sondern sich auf die Altersstufe 0-27 Jahre erstreckt. Sie ist somit nicht mit einem Hochschulabschluss gleichzusetzen.
Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen arbeiten in vielen Bereichen der Arbeit mit Kindern von 0 bis 12/14 Jahren und deren Familien. Für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, ist eine staatliche Anerkennung erforderlich. Wenn Sie im Ausland ein Studium im Bereich der frühen Bildung bzw, in der Elementar- oder Primärpädagogik (Kindergarten, Grundschule) abgeschlossen haben, können Sie mit diesem Abschluss eine staatliche Anerkennung in Deutschland beantragen. Diese Anerkennung berechtigt Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin (B.A.)“ bzw. „Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)“. Diese ermöglicht z.B. auch die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen und darüber hinaus eröffnet die staatliche Anerkennung den Zugang zu Leitungspositionen in diesen Tätigkeitsfeldern.