Voraussetzung für die berufliche Umschulung ist eine für die jeweilige Ausbildung geeignete Ausbildungsstätte. Die Eignung ist auch dann erfüllt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Die Berufsausbildungsstätte muss nach Art und Ausstattung geeignet sein (Berufsausbildungsstätte - Eignung überwachen).
Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht die Durchführung der beruflichen Umschulung von Beginn der Maßnahme und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen. Sie muss zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen bestellen.
Die für die Ausbildung zuständige Stelle ist für die Eignung der Ausbildungsstätte verantwortlich sowie auch für die Beseitigung möglicher Beanstandungen. Kann ein Mangel nicht behoben werden, so muss die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert werden. Ausbildende, Umschulende und weitere Personen sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
Die zuständige Stelle arbeitet eng mit der Aufsichtsbehörde zusammen, insbesondere bei der Realisierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Bei Berufsausbildungen/Umschulungen in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft sowie der Hauswirtschaft muss die Ausbildungsstätte von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. Dabei können das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmte Mindestanforderungen an Größe, Einrichtung und Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.