Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen
Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Ansprechpartner/in
Ordnungsamt | |
Kreishaus Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 85-0 Telefax: 04431 85-200 E-Mail: ordnungsamt@oldenburg-kreis.de | https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Anzeige sind nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Prostituiertenschutzgesetz folgende Angaben und Nachweise beizufügen:
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs
- Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kraftfahrzeugkennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes
- die Dauer der Aufstellung
- die Betriebszeiten
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr für die Prüfung der Anzeige richtet sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 70.11 - nach dem Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufstellung erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Anträge / Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Die zuständigen Stellen haben möglicherweise unterschiedliche behördeneigene Formulare, auch die Möglichkeit des Onlineverfahrens ist unterschiedlich und ist in der jeweiligen Behörde anzufordern oder zu erfragen.