Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale werden in einer Denkmalliste erfasst. Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in diese Liste ist deklaratorisch, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es dort geführt wird, weil es die Kriterien des Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Das Verzeichnis wird daher „nachrichtlich“ geführt und bindet in erster Linie die Verwaltung.
Damit ein Objekt, eine bauliche Anlage oder eine Fläche, in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen wird, müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Denkmalpflege stellen. Anschließend wird die Art des Denkmals geprüft; bei Erfüllung der Voraussetzungen werden die betroffenen Gemeinden, die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Eigentümer über das Ergebnis informiert.
Das Denkmal wird anschließend vom Landesamt für Denkmalpflege in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen.
Je nach Art des Denkmals erhalten Sie eine Benachrichtigung.