Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen. Der Antrag ist durch die gesetzlichen Vertreter (in der Regel durch die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht oder einen Elternteil mit alleinigem Sorgerecht) oder sonstige Personen, die Sie an Stelle der gesetzlichen Vertreter in Deutschland betreuen, zu stellen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres OnlineAntrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Sie müssen im Termin von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder einer sonstigen Person, die Sie an Stelle des gesetzlichen Vertreters in Deutschland betreut, begleitet werden, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
Nach etwa sechs bis acht Wochen kann der eAT bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.