Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Anzeige von unternehmensbezogenen Tätigkeiten mit Asbest
Allgemeine Informationen
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vor Beginn der Arbeiten anzeigen.
Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition handelt (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
- Tätigkeit an asbesthaltigen PSF nach Anlage 9
Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
- Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
- Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Verfahrensablauf
- Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materiealien können über den Online-Dienst angezeigt werden.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen.
- Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der jeweiligen Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung durch die auf schriftlichen Antrag möglich.
- Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen.
- Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie vom Gewerbeaufsichtsamt keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der sieben Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
An wen muss ich mich wenden?
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Voraussetzungen
Für die Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519) bei Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest ist zusätzlich eine Zulassung als Facbetrieb nötig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Lage der Arbeitsstätte,
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Name und Qualifikation der verantwortlichen Person im Betrieb
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 TRGS 519
- Betriebsanweisung
Welche Gebühren fallen an?
- :
Es fallen keine Gebühren an. Im Falle von Nachforderungen können Gebühren wie folgt nach niedersächsischer Allgemeiner Gebührenordnung (AllGO) anfallen: 21.2.3.1 Nachforderung von Unterlagen infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 21.2.3.1.1 ohne Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 € 21.2.3.1.2 mit Besichtigung vor Ort nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 € 21.2.3.2 Besichtigung vor Ort infolge unvollständiger Anzeige nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachforderung von Unterlagen nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 146 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogenen oder unternehmensbezogenen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Bei der Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
- In dringenden Fällen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Verkürzung der Frist zustimmen.