Wenn Sie anzeigepflichtige Tierversuche durchführen möchten, muss die Anzeige 20 Arbeitstage vor Versuchsbeginn beim LAVES eingegangen sein. Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen ab Eingang einer vollständigen (!) Anzeige beim LAVES begonnen werden, es sei denn, das LAVES hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
- zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden