Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vor Beginn zu melden
Anzeige von objektbezogenen Tätigkeiten mit Asbest
Allgemeine Informationen
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind gem. Nr. 3.2 TRGS 519 formlos spätestens 7 Tage vor Beginn der geplanten Asbesttätigkeiten bei der zuständigen Regionalinspektion des TLV einzureichen. Dabei ist zwischen der Unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.1), der Ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2) und der Objektbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.3) zu unterscheiden. Bei Unterlassung der Anzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Hinweis: Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und über eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang verfügen.
Verfahrensablauf
Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmens zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen
Voraussetzungen
Jedes Unternehmen, das für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten eine unternehmensbezogene Anzeige erstattet und personell und sicherheitstechnisch geeignet ist, darf nach bei der zuständigen Behörde erfolgter Anzeige die Asbesttätigkeiten durchführen. Für Arbeiten an schwachgebundenem Asbest ist zusätzlich zur entsprechenden Sachkunde eine behördliche Zulassung erforderlich.
Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt.
Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss mindestens Angaben enthalten über:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der ausführenden Firma,
- Anschrift der Baustelle (Lage der Arbeitsstätte),
- Art des Produktes (Asbestprodukte und -mengen),
- Art der Tätigkeit (durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren),
- Beginn oder Dauer der Tätigkeiten mit Asbest,
- Anzahl der Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
- Name des sachkundigen Aufsichtsführenden (TRGS 519),
- Zulassung Asbest (GefStoffV Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.4, nur bei schwach gebundenen Asbestprodukten) und
- Betriebsanweisung (§14 GefStoffV).
Welche Fristen muss ich beachten?
Der zuständigen Behörde ist spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzuzeigen. Kann bei dringenden Arbeiten die Sieben-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt einer Fristverkürzung zustimmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung der Sieben-Tage-Frist.
Was sollte ich noch wissen?
Beauftragen Sie bei ASI Arbeiten Nachunternehmer, sind Sie dafür auch verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur zugelassene Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Nachunternehmer (auch Einzelunternehmer ohne Beschäftigte) unterliegen vollinhaltlich den Forderungen der TRGS 519.
Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.
Anzeigen sind an das im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.