Wenn Sie
- Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika erstmalig in den Verkehr bringen,
- Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, ausschließlich für andere aufbereiten,
- Systeme oder Behandlungseinheiten zusammensetzen oder diese sowie Medizinprodukte sterilisieren
haben Sie dies der zuständigen Stelle anzuzeigen.