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Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde-
oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z. B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz
3
GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13 a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.
Solche Erfordernisse existieren z. B.:
im Beschussrecht,
im Bewachungsgewerbe,
im Bundes- und Landesjagdrecht,
im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke),
im Pflanzenschutzrecht,
im Sprengstoffrecht,
im Tierschutzrecht,
im Waffenrecht.