Auszug: Sachverständigenordnung
Für die Verlängerung der Bestellung müssen die Bestellungsvoraussetzungen in persönlicher und fachlicher Hinsicht weiterhin gegeben sein. Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung der Architektenkammer.
§ 3 Bestellungsvoraussetzungen
(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er
a) seine berufliche Niederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat;
b) über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend dem beantragten Sachgebiet verfügt;
c) die persönliche Eignung besitzt;
d) die besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist; dies erfolgt in der Regel durch eine Prüfung;
e) über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei seiner Sachverständigentätigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
h) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zur Regulierung von Schadensersatzpflichten aus der Sachverständigentätigkeit nachweist. Die Berufshaftpflichtversicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000,- €, Sach- und Vermögensschäden zu mindestens 200.000,- € je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache der zuvor
genannten Beträge begrenzt werden. Die Versicherung ist für die Dauer der Bestellung aufrechtzuerhalten.
j) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag/Dienstverhältnis den Erfordernissen des Abs. 2 g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber in erforderlichem Umgang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
(5) Die Architektenkammer Niedersachsen bestellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus § 25 Abs. 1 Nr. 9 Niedersächsisches Architektengesetz Sachverständige mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn a) der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes Sachgebiet bereits seine besondere Sachkunde nachgewiesen hat, die im Wesentlichen den Fachkenntnissen im Sinne der § 3 Abs. 2 d entsprechen oder b) in einem der letzten zehn Jahre vollzeitig als Sachverständiger tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine besondere Sachkunde, die im Wesentlichen § 3 Abs. 2 d entspricht, verfügt.
§ 4 a Zuständigkeit und Verfahren nach § 36 a GewO
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 a besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, die Zuständigkeit der Architektenkammer Niedersachsen bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung in Niedersachsen zu begründen. § 36 a Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die Architektenkammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang der eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
(3) Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert
genannten Beträge begrenzt werden. Die Versicherung ist für die Dauer der Bestellung aufrechtzuerhalten.
j) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag/Dienstverhältnis den Erfordernissen des Abs. 2 g) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Gutachten selbst unterschreiben und mit dem ihm verliehenen Rundstempel versehen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber in erforderlichem Umgang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 4 a Zuständigkeit und Verfahren nach § 36 a GewO
(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 a besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, die Zuständigkeit der Architektenkammer Niedersachsen bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung in Niedersachsen zu begründen. § 36 a Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die Architektenkammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang der eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind.
(3) Das Verfahren muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert
werden.
(4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Nachweise oder benötigt die Architektenkammer weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Der Fristablauf nach Absatz 2 ist so lange gehemmt.
§ 6 Öffentliche Bestellung
(2) Die Bestellung ist als Erstbestellung befristet auf drei Jahre. Eine Verlängerung kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erfolgen. Erstbestellung und Verlängerung können auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.