Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplaner“ im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB. Eine der genannten Berufsbezeichnungen darf nur dann von der Gesellschaft geführt werden, wenn diese in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) und ähnliche Wortwendungen (z.B. Architekturbüro).
Zur Eintragung einer Berufsgesellschaft in die Gesellschaftsliste sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die PartG mbB unterscheidet sich von der PartG durch ihre Haftungsregelungen, § 8 Abs. 4 PartGG.
Die Gesellschaft kann zudem mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen werden, wenn sämtliche Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugte Personen unabhängig tätig sind.
(§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 NArchtG).