Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, darf nur führen, wer unter dieser jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG).
Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt. Die Qualifikation kann u. a. dadurch nachgewiesen werden, dass sich der Antragsteller durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat.
Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
Beschäftigungsart
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:
- freischaffend
- baugewerblich tätig
- angestellt
- beamtet