Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG).
Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass nur hinreichend qualifizierte Planer den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt.
Auch Personen ohne einen entsprechenden Hochschulabschluss können sich in die Architektenliste als Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in oder Stadtplaner/in eintragen lassen (§ 8 Abs. 1 NArchtG), wenn sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 7-jährige fachrichtungsbezogene berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person
- Vorlage eigener Arbeiten
- Ablegen einer Leistungsprüfung auf Hochschulniveau
Die Eintragung in die Architektenliste gem. § 8 Abs. 1 NArchtG setzt u. a. voraus, dass Sie den Erwerb berufsfachlicher/berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Leistungsprüfung nachweisen, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Hochschulausbildung entspricht. Die Leistungsprüfung wird von mindestens drei Mitgliedern des Eintragungsausschusses, die Professoren an einer Hochschule sind, abgenommen. Die Teilnahme an einer solchen Leistungsprüfung ist Pflicht.
Die Leistungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der durch einen mündlichen Teil ergänzt werden kann. Die schriftliche Leistungsprüfung besteht aus den nachfolgenden Leistungsteilen:
- Entwurf und Gestaltung; Bearbeitungsdauer 8 Stunden
- Technik und Konstruktion; Bearbeitungsdauer 6 Stunden
- Bau- und Planungsrecht; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
- Baudurchführung; Bearbeitungsdauer 2 Stunden
Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).
Beschäftigungsart
Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:
- freischaffend
- baugewerblich tätig
- angestellt
- beamtet