Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung unter Verwendungbei der Architektenkammer vorher schriftlich anzuzeigen und sich in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eintragen lassen. Mit der Anzeige sind vorzulegen
1. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung des Berufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staatnach rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. ein Berufsqualifikationsnachweis und
3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.
Bei der erstmaligen Anzeige überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staates so weit hinter den Anforderungen des § 6 NArchtG zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NArchtG besitzt.
Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister wird auf Antrag mit dem Zusatz „freischaffend“ in das Verzeichnis eingetragen, wenn sie ihren Beruf unabhängig ausübt und die Architektenkammer über ihren Versicherungsschutz informiert