Das Verfahren der Aktiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, um sie dort veredeln zu lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen. Im Anschluss an die aktive Veredelung
- können Sie die Ware entweder wieder ausführen oder
- die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführen. Dadurch erhält eine Nicht-Unionsware den Status einer Unionsware.
Um Nicht-Unionswaren aktiv veredeln zu lassen, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Diese wird Ihnen auf Antrag (förmlich oder vereinfacht) gewährt.
Unter Veredelungsvorgängen versteht man:
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Ausbesserung (Reparatur) oder
- Zerstörung
von Waren. Außerdem
- die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).
Neben Nicht-Unionswaren können Sie in manchen Fällen – soweit zugelassen – auch Ersatzwaren (das sind den Nicht-Unionswaren äquivalente Unionswaren) im Verfahren verwenden.