Wenn Sie gewerbsmäßig Postdienstleistungen erbringen, ohne einer Lizenz zu bedürfen, müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats schriftlich bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigen.
Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind:
- Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1.000 Gramm
- Beförderung oder Annahme/Ausgabe von briefkastenfähigen Warensendungen
- Beförderung oder Annahme/Ausgabe von adressierten Paketen bis 31,5 Kilogramm
- Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften (soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die auch Briefsendungen, briefkastenfähige Warensendungen oder adressierte Pakete bis 31,5 Kilogramm befördern)
- Beförderung oder Annahme/Ausgabe von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von bis zu 1.000 Gramm als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe (Subunternehmer) für einen Lizenznehmer
- Ständig begleitete Beförderung von Briefsendungen bis 1.000 Gramm (Kurierdienst nach Postgesetz)
Auch einzelne Bearbeitungsschritte der Beförderungskette sind als Teile der Beförderungskette anzeigepflichtig. Darunter fallen zum Beispiel die Annahme oder Ausgabe von Postsendungen, die Sortierung, die Weiterleitung, der Transport oder die Auslieferung beziehungsweise Zustellung). Dabei kann es sich um eine Postdienstleistung in einer Filiale, einem Paketshop oder Ähnlichem oder aber um reine Transportdienste handeln.