Anerkennung einer Weiterbildung zur Erlangung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung nach Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen bei Qualifikation aus EU/EWR/Schweiz

Allgemeine Informationen

Die Qualifikation zur Fachtierärztin oder Fachtierarzt muss in Deutschland anerkannt werden. Das bedeutet: Sie benötigen eine Anerkennung, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachtierärztin“ oder „Fachtierarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Tierärztinnen und Tierärzte können nach Abschluss ihrer Ausbildung und der Erteilung der Approbation bzw. der Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes weitere Bezeichnungen erwerben.

Ziel der Weiterbildung ist es, eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen und berechtigen, neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf besondere oder andere zusätzliche Kenntnisse oder Fähigkeiten in einem bestimmten tiermedizinischen Gebiet (Fachtierarzt) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) zu führen. Sie dient auch der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung.

Die entsprechenden Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn die hierfür vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und eine Anerkennung der Bezeichnung durch die Kammer erfolgt ist.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung nach Anerkennung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.

Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt beantragen Sie bei der zuständigen Landtierärztekammer:

  • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Tierarztkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Qualifikation gleichwertig ist. Sie ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Weiterbildungsqualifikation gibt.
  • Wird Ihre Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt anerkannt, können Sie die Fachbezeichnung in Deutschland führen. Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nicht bescheinigt:

  • Sie erhalten eine Begründung.
  • Sie können eine Weiterbildung zum Erwerb der Bezeichnung in einer berechtigten Stätte (die Sie einstellen würde) beginnen.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Voraussetzungen
  • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Tierärztin oder Tierarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachtierärztin oder Fachtierarzt nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Tierärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben.
  • Weitere vorzulegende Unterlagen ergeben sich aus der verlinkten Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?
  • :200,00 EUR - 650,00 EUR
    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Zahlungsweise: Überweisung, ggf. SEPA-Lastschrift
  • :200,00 EUR - 650,00 EUR
    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Zahlungsweise: Überweisung, ggf. SEPA-Lastschrift
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :1 Monat
  • :1 Monat
Bearbeitungsdauer
  • :1 bis 8 Monate
    Innerhalb von 8 Monaten nach Eingang vollständiger, prüfbarer Unterlagen.
  • :1 bis 8 Monate
    Innerhalb von 8 Monaten nach Eingang vollständiger, prüfbarer Unterlagen.
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein,  Schriftform erforderlich: Ja,  Formlose Antragsstellung möglich: Ja,  Persönliches Erscheinen nötig: Nein, Online-Dienste vorhanden: Nein

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