Der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Pflegefachperson und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Bis zum 31. Dezember 2024 können unter Umständen ausländische Berufsqualifikationen übergangsweise noch als Gesundheits- und Krankenpflegefachperson anerkannt werden. Wenn die Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, erfolgt die Anerkennung aber immer in den neuen Beruf als Pflegefachperson. Die zuständige Stelle berät Sie.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.