Agrarumweltmaßnahmen (AUM) Förderung

Allgemeine Informationen

Durch die Förderung bestimmter Agrarumweltmaßnahmen

  • sollen zusätzliche Anreize zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen (einschließlich der Böden) gegeben werden.
  • soll eine Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie der Schutz der Ressource Trinkwasser erreicht werden. Insbesondere eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat- oder Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel soll dabei entgegengewirkt werden.
  • sollen der Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität erreicht werden.

Die Förderung wird durch die Europäische Union und zum Teil vom Bund mitfinanziert.

Die angebotenen Agrarumweltmaßnahmen sind Bestandteil des Niedersächsischen /Bremer Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (PFEIL) und wurden durch die EU-Kommission im Mai 2015 genehmigt.

Das Angebot richtet sich an alle Landwirte und Landbewirtschafter - die Teilnahme ist freiwillig.

Nachfolgend können Sie Details zu den einzelnen Maßnahmen abrufen:

Verfahrensablauf

Anträge auf Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen können jeweils bis zum 15.05. des jeweiligen Antragsjahres bei den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gestellt werden. Es handelt sich hier um einen Ausschlusstermin – später eingehende Anträge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, abzulehnen.

Der AUM – Hauptantrag muss zusammen mit dem Sammelantrag auf Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen über das ANDI – Programm (Agrarförderung Niedersachsen Digital) , eingereicht werden.

Zusätzlich zu dem Hauptantrag sind die Anlage zur jeweiligen Fördermaßnahme sowie ggfs. weitere Unterlagen (Beteiligung der UNB, Flächenzuordnungstabelle etc.) abzugeben. Bei lagegenauen Fördermaßnahmen (Verpflichtung liegt über den ganzen Zeitraum auf derselben Fläche) sind die Flächen bereits im Jahr der Beantragung in der Flächenübersicht des Sammelantrages zu kennzeichnen.

Bei allen Anträgen gilt eine Bagatellgrenze von 250 Euro pro Antrag und Fördermaßnahme.

Erstantrag (E): für 5-jährigen Verpflichtungszeitraum

Folgeantrag (F): für die Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung (mind. 2 Jahre – bis auf BV1: hier mind. 1 Jahr),
1. zusätzliche Flächen (bis zu 50% von der bereits bestehenden Verpflichtung)
2. zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen oder Antrag auf Anpassung für die Restlaufzeit (z.B. BS11 → BS12)

Neuantrag (N): für 5-jährigen Verpflichtungszeitraum bei Flächenerhöhung über 50% der bestehenden Verpflichtung

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Voraussetzungen

Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellung erfolgt ab 2019 digital. Papierunterlagen werden nur in Einzelfällen benötigt und werden in der Anwendung benannt und dort zum Download angeboten  oder können bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer bezogen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Antragsabgabe werden keine Gebühren erhoben.

Erfolgt die Antragsstellung unter Zurhilfenahme einer Beratungsseinrichtung  können Gebühren anfallen. Die jeweiligen Gebührensätze sind dort zu erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antragstermin ist der 15.5. des jeweiligen Antragsjahres.

Für diesen Termin gilt: fällt er auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so wird er auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt.

Anträge / Formulare

Die benötigten Papiervordrucke sind auf den Internet-Seiten des SLA hinterlegt.

Sie können aber auch über den Menüpunkt „Drucken“ in ANDI angesteuert werden.

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