Wenn Ihr Kind vor der Adoption in einem anderen Staat gelebt hat und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht, handelt es sich um eine internationale Adoption. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.
Als internationale Adoptionsverfahren gelten allgemein
- Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. Unerheblich ist, ob dies nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erfolgt oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat des Kindes,
- Adoptionsverfahren, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind innerhalb von 2 Jahren vor Stellung eines Antrags auf Adoption in Deutschland oder im Heimatstaat nach Deutschland gebracht worden ist.
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und es sich dabei um eine schwache Adoption handelt, können Sie diese in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen. Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes.
Eine schwache wird auch unvollständige Adoption genannt. Hierbei haben Sie und Ihr Adoptivkind ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis. Allerdings behält Ihr Adoptivkind weiterhin Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern, beispielsweise das Erbrecht. Das Verhältnis zwischen Ihrem Adoptivkind und Ihnen ist in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht leiblichen Kindern gleichgestellt.
Bei einer Adoption eines Minderjährigen nach deutschem Recht wird das Kind mit Ihnen als Annehmenden und Ihren gesamten Familien rechtlich verwandt. Eine rechtliche Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern und deren Familien besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr.
Mit der Umwandlung ändern sich die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Das bedeutet, dass statt des ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption unmittelbar nach deutschen Sachvorschriften richten.
Damit Sie die Umwandlung beantragen können, muss grundsätzlich eine ausländische Adoptionsentscheidung vorliegen, die anerkennungsfähig ist, damit die ausländische Adoption in Deutschland Rechtswirkungen entfalten kann. Ist das Herkunftsland Ihres Kindes Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ)? Dann genügt eine Bescheinigung, dass Sie die Adoption nach den Vorgaben des HAÜ vollzogen haben. Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland als anerkannt. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Adoption deutschen Rechtsgrundsätzen oder Wertvorstellungen widerspricht.
Sie können den Antrag auf Umwandlung entweder mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden, oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen.
Für die Umwandlung müssen Sie einen notariell beurkundeten Antrag bei dem Familiengericht stellen, in dessen Bezirk das für Sie örtlich zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Umwandlungsentscheidung nicht mehr erworben werden, wenn der beziehungsweise die Angenommene bei Stellung des Antrages auf Umwandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.